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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: Februar 2022 der NIMMSTA GmbH (nachstehend als NIMMSTA bezeichnet)

1. Geltung der Bedingungen

1. Der Verkauf und die Lieferung der Produkte („Liefergegenstand“ oder „Liefergegenstände“) sowie Dienstleistungen der NIMMSTA GmbH, Steinkirchener Str. 11, 85617 Aßling, Deutschland („NIMMSTA“) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Lieferbedingungen“), die der Kunde von NIMMSTA („Kunde“) durch die Annahme des Angebots oder die Entgegennahme der Lieferung anerkennt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, bis die Parteien aktuellere Lieferbedingungen vereinbart haben. Die Geltung entgegenstehender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Kunden ist ausgeschlossen, auch wenn NIMMSTA diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

2. DievonNIMMSTAvertriebenenLiefergegenständerichtensichausschließlichanUnternehmer im Sinne des § 14 BGB. Der Kunde erklärt durch Annahme dieser Lieferbedingungen, dass er in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit auftritt.

2. Angebote

1. Alle Angebote von NIMMSTA sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit einer schriftlichen Annahmeerklärung von NIMMSTA oder mit – auch teilweiser – Ausführung einer Bestellung des Kunden zustande. Außendienstmitarbeiter und Handelsvertreter sind zur verbindlichen Annahme von Bestellungen des Kunden nicht berechtigt.

3. Beschaffenheit der Ware

  1. Die Waren werden in handelsüblicher Qualität und Ausführung geliefert, unter Berücksichtigung handelsüblicher fabrikationsbedingter Toleranzen für Abmessungen, Gewichte und Gütebedingungen. NIMMSTA behält sich technische und optische Veränderungen an den Waren vor, die der Warenverbesserung dienen und die Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen.
  2. Eigenschaften der Waren, welche in Veröffentlichungen von NIMMSTA oder ihrer Verkaufsvertreter, insbesondere in der Werbung, in Zeichnungen, Prospekten oder anderen Dokumenten oder auf der Verpackung und Kennzeichnung der Waren angegeben sind, oder die Gegenstand von Handelsbräuchen sind, sind nur dann als von der vertraglichen Beschaffenheit der Waren umfasst anzusehen, wenn sie ausdrücklich in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung enthalten sind.
  3. Garantien, insbesondere Beschaffenheitsgarantien, sind für NIMMSTA nur in demjenigen Umfang verbindlich, in welchem sie (I) in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung enthalten sind, (II) ausdrücklich als „Garantie“ oder „Beschaffenheitsgarantie“ bezeichnet werden und (III) die aus einer solchen Garantie für NIMMSTA resultierenden Verpflichtungen ausdrücklich festlegen.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise verstehen sich ab Lager oder ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht und sonstigen Nebenkosten sowie zzgl. der am Liefertag geltenden Mehrwertsteuer (MwSt). Die Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Menge.

2. Alle Unterstützungsleistungen (insb. Einsatzvorbereitung, Beratung, Installation und Demonstration, Einweisung oder Schulung) werden nach Aufwand vergütet, sofern nichts anderes vereinbart ist. Dabei richten sich Stundensätze, Reisekosten und Nebenkosten nach der jeweils gültigen Preisliste von NIMMSTA, sofern nichts anderes vereinbart ist. NIMMSTA kann monatlich abrechnen.

3. Wird nach Aufwand gearbeitet, kann NIMMSTA monatlich abrechnen. Der Kunde kann Rechnungen über Vergütung nach Aufwand nur innerhalb von einem Monat nach Zugang bestreiten. Unterstützungsleistungen (insbesondere Installation, Einweisung, Schulung und Beratung) werden gesondert vergütet, wenn sie nicht ausdrücklich in den Festpreis einbezogen sind.

4. Kosten für, von NIMMSTA für notwendig erachtete Reisen zum Auftraggeber sowie Mehrkosten für Leistungen, die NIMMSTA absprachegemäß außerhalb der normalen Arbeitszeiten (Mo-Fr: 9.00 bis 17.00 Uhr) erbringt, werden gemäß den jeweils gültigen Verrechnungssätzen NIMMSTA gesondert in Rechnung gestellt.

5. Rechnungen sind in Ermangelung einer anderweitigen Regelung mit dem Kunden sofort fällig und spätestens innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. NIMMSTA ist bei Zahlungsverzug berechtigt, ab Fälligkeit der Rechnung Zinsen und Mahngebühren zu berechnen. Der Zinssatz beträgt 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Kunde trägt des Weiteren alle Kosten, die durch verspätete Zahlung entstehen, auch solche, die im Rahmen eines Inkassoverfahren anfallen. Auch bei anders lautenden Bestimmungen durch den Kunden wird die Zahlung zunächst auf die älteste Schuld, hier zunächst auf etwaige Kosten, dann auf die Zinsen und dann auf die Hauptschuld verrechnet.

6. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nach oder werden andere Umstände bekannt, die dessen Kreditwürdigkeit in Frage stellen und dadurch die Forderungen von NIMMSTA gefährdet erscheinen lassen, so ist NIMMSTA berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen bzw. die weitere Leistungserbringung nur gegen Sicherheitsleistung durchzuführen und/oder diese bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher fälliger Forderungen auszusetzen.

7. Der Kunde ist zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen und zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten wegen Gegenansprüchen nur berechtigt, wenn diese Ansprüche anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts setzt zudem voraus, dass die Gegenansprüche auf dem gleichen Rechtsverhältnis beruhen.

5. Liefer-und Leistungszeit

1. Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie von NIMMSTA ausdrücklich schriftlich als Fixtermine bezeichnet worden sind und alle zur Ausführung des Auftrags vom Kunden beizubringenden Unterlagen vorliegen. Alle Liefertermine einschließlich der Fixtermine stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Für die Einhaltung der Liefertermine ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Gefahr gemäß Ziffer 6 auf den Kunden übergeht.

  1. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder anderer unvorhersehbarer und nicht durch NIMMSTA zu vertretender Ereignisse, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie insbesondere Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Streik, rechtmäßige Aussperrung, Betriebsstörungen, behördliche Anordnungen etc., auch wenn sie bei den Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten, berechtigen NIMMSTA, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Die genannten Umstände sind von NIMMSTA auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzugs eintreten. NIMMSTA wird die Umstände der Behinderung sowie die voraussichtliche Dauer der Verzögerung dem Kunden mitteilen.
  2. Dauert eine Behinderung gemäß Ziffer 5.2 drei Monate oder länger, ist NIMMSTA berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Verzug von NIMMSTA tritt, mit Ausnahme von fest vereinbarten Fixterminen, erst dann ein, wenn der Kunde nach Ablauf des unverbindlichen Liefertermins schriftlich eine Nachfrist von mindestens einem Monat gesetzt hat und diese ungenutzt verstrichen ist.
  4. GerätNIMMSTAinVerzug,soistdessenSchadensersatzpflichtimFalleleichterFahrlässigkeit auf einen Betrag von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch auf höchstens 50 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferung beschränkt. Darüberhinausgehende Ansprüche bestehen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der Ziffer 10. Wenn die Behinderung länger als drei Monate andauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfrist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
  5. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
  6. Abweichungen von den Bestellmengen bis zu plus/minus 10 % sind zulässig, wobei in diesem Falle jeweils die tatsächlich gelieferte Menge berechnet wird.

6. Gefahrübergang und Entgegennahme der Waren

  1. Jede, auch die frachtfreie Lieferung erfolgt auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht über, sobald die Sendung an die Transport ausführende Person übergeben worden ist oder, im Falle des Transports durch die Mitarbeiter von NIMMSTA, zwecks Versendung das Lager verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn die Ware im Auftrag von NIMMSTA direkt von einem dritten Hersteller an den Kunden geliefert wird. Wird der Versand der Ware durch Umstände, die NIMMSTA nicht zu vertreten hat, verzögert oder unmöglich gemacht, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
  2. Eine Versicherung gegen Transportschäden und Transportverluste erfolgt nur auf Wunsch des Kunden und auf dessen Rechnung.
  3. Beanstandungen wegen Transportschäden und Fehlmengen sind unverzüglich bei Empfang der Ware schriftlich zu erstatten und auf den Begleitpapieren zu dokumentieren. Etwaige diesbezügliche Beweismittel sind zu sichern.
  4. Hinsichtlich etwaiger Zubehörteile des Kunden, welche im Zusammenhang mit Serviceaufträgen oder Geräte-Reparaturen an NIMMSTA eingeschickt werden, jedoch nicht auf dem jeweiligen Lieferschein mit aufgeführt sind, wird grundsätzlich keine Haftung übernommen.

7. Mängelhaftung

  1. Die Gewährleistungsrechte [Mängelansprüche ] des Kunden setzen voraus,dass dieser gemäß § 377 HGB die Ware untersucht und Mängel ordnungsgemäß rügt. Rügen haben unter spezifische Angabe des Mangels schriftlich zu erfolgen. Erkennbare Mängel sind NIMMSTA innerhalb einer Woche nach Lieferung schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Woche nach ihrer Entdeckung. Die genannten Fristen sind Ausschlussfristen.
  2. Soweit ein Mangel vorliegt, kann NIMMSTA diesen nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung beheben. Ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung endgültig fehlgeschlagen, so ist der Kunde nach seiner Wahl zur Rückgängigmachung des Vertrages [Rücktritt] oder zur angemessenen Herabsetzung des Kaufpreises [Minderung] berechtigt. Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unterbrechen die Verjährung der Mängelansprüche für die Ware nicht.
  3. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Lieferung.
  1. Es bestehen keine Mängelansprüche für unwesentliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, die den Gebrauch der Ware nicht besonders hindern, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, chemische, elektrochemische oder elektronische Einflüsse, unsachgemäße Installation, Bedienung, Benutzung oder Wartung oder nicht reproduzierbare Softwarefehler, sofern die Schäden nicht auf ein Verschulden von NIMMSTA zurückzuführen sind. Ebenfalls ausgeschlossen sind Mängelansprüche, die auf unsachgemäße Veränderungen, Reparaturen, das Öffnen von Siegeln oder verplombten Teilen oder der Verwendung von Verbrauchsmaterialien (Chemikalien, Betriebsmittel), die nicht den von NIMMSTA vorgegebenen Originalspezifikationen entsprechen, durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte zurückzuführen sind. Weiterhin bestehen keine Mängelansprüche für Waren, bei denen die Seriennummer fehlt, geändert oder unkenntlich gemacht wurde, sofern der Kunden nicht nachweist, dass dies schon im Zeitpunkt der Lieferung der Fall war.
  2. Macht der Kunde zu Unrecht Mängelansprüche geltend, so ist NIMMSTA berechtigt, den ihm entstandenen angemessenen Aufwand für die Mängelbeseitigung oder -feststellung dem Kunden zu berechnen.
  3. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen durch nachträgliche Verbringung der Ware an einen anderen als den vereinbarten Lieferort erhöhen. NIMMSTA ist berechtigt, derartige Mehrkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.
  4. Weitere Mängelansprüche, gleich welcher Art, sind vorbehaltlich etwaiger nach Maßgabe von Ziffer 12 beschränkter Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
  5. Der Kunde verpflichtet sich, sicherzustellen, dass die Arbeitsumgebung der Software die im Datenblatt genannten Systemvoraussetzungen erfüllt.
  6. Der Kunde verpflichtet sich, für den Fall, dass das Programm ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet, angemessene Vorkehrungen zu treffen.

8. Schutzrechte

1. NIMMSTA ist verpflichtet, die Waren frei von Urheber- und sonstigen gewerblichen Schutzrechten (nachfolgend „Schutzrechte“) in Bezug auf dasjenige Land, in dem diese gemäß der vertraglichen Vereinbarung (im Zweifel: im Land des Lieferorts) eingesetzt werden sollen, zu liefern. Bei einem Verstoß gegen die vorstehende Verpflichtung haftet NIMMSTA dem Kunden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen, unter der Voraussetzung, dass die Waren vom Kunden in Übereinstimmung mit diesem Vertrag genutzt wurden, die Schutzrechtsverletzung von NIMMSTA zu vertreten ist und die Verjährungsfrist für Mängelansprüche gemäß Ziffer 7.3 noch nicht abgelaufen ist.

1. a) NIMMSTA kann nach ihrer Wahl entweder auf eigene Kosten ein für die vereinbarte oder vorausgesetzte Nutzung ausreichendes Nutzungsrecht in Bezug auf das verletzte Schutzrecht erlangen, oder die Waren so ändern, dass das Schutzrecht nicht länger verletzt wird, oder die Waren austauschen, soweit hierdurch die vereinbarte oder vorausgesetzte Nutzung durch den Kunden nicht beeinträchtigt wird. Ist dies nicht möglich oder für NIMMSTA unzumutbar, so kann der Kunde von dem Vertrag hinsichtlich der betroffenen Waren zurücktreten.

1. b) Die Haftung von NIMMSTA für Schadensersatz unterliegt den Bestimmungen der Ziffer 10.

  1. c) Die vorgenannten Verpflichtungen von NIMMSTA gelten nur soweit der Kunde (I) NIMMSTA von der Geltendmachung von Ansprüchen durch Dritte unverzüglich schriftlich unterrichtet, (II) das Bestehen einer Rechtsverletzung Dritten gegenüber nicht einräumt und (III) jegliche Verteidigungsmaßnahmen und Verhandlungen zur Beilegung von Streitigkeiten NIMMSTA in deren Ermessen überlässt. Falls der Kunde die Benutzung der Waren zur Verminderung von Schäden oder aus einem anderen berechtigten Grund einstellt, ist er verpflichtet, gegenüber dem Dritten klarzustellen, dass aus der Einstellung der Benutzung keinerlei Anerkennung der behaupteten Rechtsverletzung folgt.
  1. Sämtliche Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn die Verletzung eines Schutzrechts verursacht wurde durch eine Art der Benutzung, die von NIMMSTA nicht vorgesehen ist, oder eine Veränderung der Waren durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte, oder deren Benutzung zusammen mit Produkten, die nicht von NIMMSTA bereitgestellt oder für eine gemeinsame Nutzung empfohlen wurden.
  2. Jegliche Ansprüche des Kunden gegen NIMMSTA oder ihre Erfüllungsgehilfen, die über die in dieser Ziffer 8 festgesetzten Rechte hinausgehen und auf einer Schutzrechtsverletzung beruhen, sind ausgeschlossen.

9. Nutzungsrechte Software

  1. Der Kunde darf mit Software von NIMMSTA im vereinbarten Umfang im eigenen Betrieb verwenden. NIMMSTA räumt dem Kunden die für die Nutzung der Software notwendigen Befugnisse als einfaches Nutzungsrecht einschließlich des Rechts zur Fehlerbeseitigung ein. Für die Dauer des Nutzungsrechts gilt 10. Dauer der Nutzungsrechte.
  2. Der Kunde hat die Software entsprechend der vereinbarten Lizenzen technisch einzurichten und die Vorgaben praktisch einzuhalten. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der zwischen NIMMSTA und dem Kunden vereinbarten Beschränkung auf die Anzahl von Arbeitsplätzen bzw. SMART WEARABLES .
  3. Der Kunde darf insbesondere Vervielfältigungen von Software von NIMMSTA auf seinen Rechnern anfertigen, soweit dies für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung notwendig ist.
  4. Der Kunde ist außerdem befugt, die zur Sicherung der zukünftigen Benutzung erforderlichen Sicherungskopien von Software von NIMMSTA zu erstellen.
  5. Das Benutzerhandbuch und andere von NIMMSTA überlassene Unterlagen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke vervielfältigt werden.
  6. AlleanderenVerwertungshandlungen,dienichtgesetzlichgestattetsind,insbesonderedieüber die unter Abs. 1-5 hinausgehende Vervielfältigung, die Vermietung, der Verleih, die Umarbeitung, die öffentliche Wiedergabe, die Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form und die Weiterlizenzierung an Dritte bedürfen der vorherigen Zustimmung von NIMMSTA.

10.Dauer der Nutzungsrechte Software

1. Das Nutzungsrecht wird dem Kunden zeitlich unbeschränkt eingeräumt.

  1. Endet der Vertrag, beispielsweise aufgrund eines wirksam erklärten Rücktritts, fallen die dem Kunden von NIMMSTA eingeräumten Nutzungsrechte automatisch an NIMMSTA zurück.
  2. Der Kunde ist in diesem Fall nicht berechtigt, die Software weiter zu nutzen.

11. Lizenzen

1. Eine Einzellizenz (Feature UNLOCK) räumt ein zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht mit der Verwendung mit einem NIMMSTA SMART WEARABLE ein.

12. Haftung

  1. NIMMSTA haftet für etwaige Schäden gleich aus welchem Rechtsgrund nur, wenn (I) diese auf schuldhafte (d.h. mindestens fahrlässige) wesentliche Pflichtverletzungen durch NIMMSTA zurückzuführen sind, die die Erreichung des Vertragszwecks gefährden, oder auf die schuldhafte Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht, oder (II) der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von NIMMSTA verursacht wurde oder (III) NIMMSTA eine Garantie übernommen hat.
  2. Die Haftung von NIMMSTA ist auf den typischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt, wenn NIMMSTA (I) schuldhaft, aber nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich wesentliche Pflichtverletzungen begangen hat, die die Erreichung des Vertragszwecks gefährden, oder Pflichten verletzt hat, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht, oder (II) Mitarbeiter oder Beauftragte von NIMMSTA, die nicht Organe oder leitende Angestellte sind, sonstige Pflichten grob fahrlässig verletzt haben, oder (III) wenn NIMMSTA eine Garantie übernommen hat, sofern es sich bei der Garantie nicht ausdrücklich um eine Garantie für die Beschaffenheit einer Ware handelt.
  1. In den Fällen der Ziffer 10.2 besteht keine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn.
  2. Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren in den Fällen der Ziffer 10.2 spätestens nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt, in welchem der Kunde Kenntnis von dem Schaden erlangt, bzw. ohne Rücksicht auf diese Kenntnis spätestens nach drei Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an. Für Ansprüche wegen Mängel der Waren verbleibt es bei der Verjährung nach Ziffer 7.3.
  3. NIMMSTA haftet unbeschränkt nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körper und der Gesundheit, für das arglistige Verschweigen eines Mangels und die Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache.
  4. Die Ziffern 10.1 bis 10.5 gelten auch im Falle etwaiger Schadensersatzansprüche des Kunden gegen Mitarbeiter oder Beauftragte von NIMMSTA.

13. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der gesamten laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, verbleibt die gelieferte Ware im Eigentum von NIMMSTA („Vorbehaltsware“).
  2. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, solange er NIMMSTA gegenüber nicht in Zahlungsverzug kommt. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig.
  3. Zur Sicherung der Ansprüche von NIMMSTA tritt der Kunde bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware gemäß Ziffer 11.2 in Höhe des Rechnungswertes (einschließlich Mehrwertsteuer) der Vorbehaltsware bis zur vollständigen Bezahlung alle Ansprüche von NIMMSTA gemäß Ziffer 11.1 ab; NIMMSTA nimmt diese Abtretung an. Ist die Vorbehaltsware mit anderen, dem Kunden nicht gehörenden Gegenständen weiterverarbeitet worden, so erfolgt die Abtretung nur im Verhältnis der Miteigentumsanteile an der weiterverarbeiteten Ware gemäß Ziffer 11.6. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt und seine Zahlungen nicht eingestellt hat. NIMMSTAs Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Auf NIMMSTAs Verlangen teilt der Kunde Namen und Anschrift der betreffenden Abnehmer sowie Art und Umfang seiner gegen diese bestehenden Ansprüche mit. NIMMSTA darf die Abtretung zur Sicherung seiner Zahlungsansprüche jederzeit offenlegen.
  4. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware weist der Kunde auf das Eigentum von NIMMSTA hin und benachrichtigt NIMMSTA unverzüglich schriftlich. Der Kunde trägt alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen im Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter.
  5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsrückstand, bei Insolvenz oder Vermögensverfall, kann die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden, auch ohne vom Vertrag zurückzutreten, von NIMMSTA in Besitz genommen und hierzu die Geschäftsräume des Kunden betreten werden. Herausgabeansprüche des Kunden an dessen Kunden werden bereits jetzt abgetreten. In der Rücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch NIMMSTA liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Der Rücktritt vom Vertrag kann nur mittels ausdrücklicher Erklärung erfolgen und setzt bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden keine Fristsetzung voraus. NIMMSTA ist berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Forderungen gegen den Kunden aus deren Erlös zu befriedigen.
  6. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für NIMMSTA vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht NIMMSTA gehörenden Gegenständen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt NIMMSTA das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen, verarbeiteten oder umgebildeten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung; für die hierdurch entstandene neue Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Waren. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht NIMMSTA gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwirbt NIMMSTA das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Erfolgt die Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Kunde NIMMSTA anteilsmäßig Miteigentum. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für NIMMSTA. Der Kunde tritt NIMMSTA zur Sicherung der Forderungen von NIMMSTA gegen ihn auch die Forderungen ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

14. Vertraulichkeit

  1. NIMMSTA verpflichtet sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Betriebsgeheimnissen und von schriftlich als vertraulich bezeichneten Informationen nur zur Durchführung des Vertrags zu verwenden und zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln.
  2. Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Ideen, Konzeptionen, Know-how und Techniken, die sich auf Produkterstellung beziehen, sowie für Daten, die NIMMSTA bereits bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrages bekannt waren oder bekannt werden.
  3. NIMMSTA verpflichtet seine Mitarbeiter zur Wahrung der Vertraulichkeit.
  4. NIMMSTA darf den Namen des Kunden und eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung in eine Referenzliste aufnehmen. Alle anderen Werbehinweise auf den Kunden werden vorab mit ihm abgesprochen.
  5. Der Kunde willigt – unter Verzicht auf eine Mitteilung- hiermit ausdrücklich ein, dass personenbezogene Daten im Rahmen der Zulässigkeit des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden, soweit dies für die Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist.

15. Entsorgungspflichten nach dem Elektrogesetz

1. Sofern es sich bei den Waren um Elektro- oder Elektronikgeräte im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) handelt, übernimmt der Kunde nach Nutzungsbeendigung die ordnungsgemäße Entsorgung der Waren auf seine Kosten.

  1. Der Kunde stellt NIMMSTA von etwaigen Verpflichtungen nach §10 Abs.2 ElektroG und damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.
  2. Der Kunde hat gewerbliche Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich schriftlich dazu zu verpflichten, diese nach Nutzungsbeendigung auf deren Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und für den Fall der erneuten Weitergabe eine entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen. Unterlässt es der Kunde, Dritte, an die er die Waren weitergibt, vertraglich zur Übernahme der Entsorgungspflicht und zur Weiterverpflichtung zu verpflichten und dies schriftlich zu dokumentieren, so ist der Kunde verpflichtet, die Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.
  3. Der Anspruch von NIMMSTA auf Übernahme und Freistellung durch den Kunden verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung der Waren [Ablaufhemmung]. Die zweijährige Frist der Ablaufhemmung beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Kunden über die Nutzungsbeendigung.

16. Ergänzende Leistungen bei Softwarelieferungen

1. Software wird in installationsfähiger Form übergeben. Weitere Dienstleistungen, insbesondere die Installation, Konfiguration oder Wartung erfolgen auf der Grundlage gesonderter Vereinbarungen nach den zu diesem Zeitpunkt gültigen Gebührensätzen von NIMMSTA. Der Kunde stellt dann unentgeltlich die erforderliche Maschinenzeit, das Bedienungspersonal der Anlage sowie geeignete Räume und alle erforderlichen technischen Einrichtungen für die Dauer der Dienstleistung zur Verfügung.

2. Eine eventuelle Schulung oder ein Einführungskurs für Mitarbeiter des Kunden ist nicht Gegenstand des Lieferumfangs und muss gesondert mit NIMMSTA vereinbart werden.

17.Ergänzende Leistungen bei Hardwarelieferungen

1. Hardware wird ininstallationsfähiger Form übergeben. Weitere Dienstleistungen, insbesondere die Installation und Wartung erfolgen auf der Grundlage gesonderter Vereinbarungen nach den zu diesem Zeitpunkt gültigen Gebührensätzen von NIMMSTA. Der Kunde stellt dann unentgeltlich die erforderliche Maschinenzeit, das Bedienungspersonal der Anlage sowie geeignete Räume und alle erforderlichen technischen Einrichtungen für die Dauer der Dienstleistung zur Verfügung.

2. Die Erbringung von Projektierungs- und anderen Beratungsleistungen muss gesondert beauftragt werden.

18. Export

1. Der Export von Waren von NIMMSTA in Nicht-EU-Länder bedarf der schriftlichen Einwilligung von NIMMSTA, unabhängig davon, dass der Kunde für das Einholen sämtlicher behördlicher Ein- und Ausfuhrgenehmigungen selbst zu sorgen hat.

19. Sonstiges

1. Erfüllungsort ist der Sitz von NIMMSTA in Aßling.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem
Vertragsverhältnis ist München. NIMMSTA ist aber auch berechtigt, bei dem für den Sitz des Kunden zuständigen Gericht zu klagen.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens
über den internationalen Kauf von Waren (CISG).
4. Soweit Korrespondenz in fremder Sprache geführt wird oder Montageanleitungen,
Dokumentationen oder Hinweise in fremder Sprache abgefasst werden, ist im Falle von Widersprüchen zwischen der deutschen und der englischen Version die deutsche Fassung maßgeblich.

5. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Unwirksame oder fehlende Klauseln sind durch wirksame Klauseln zu ersetzen, die dem gewollten Zweck am nächsten kommen.