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Allgemeine Geschäftsbedingungen der NIMMSTA GmbH

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Begriffsbestimmungen

Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die nachfolgenden Begriffsbestimmungen:

1.1 „AGB“ bezeichnet diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.2 „App“ bezeichnet die NIMMSTA App für Android oder Windows, die dem Kunden leihweise oder gegen Entgelt zur Nutzung bereitgestellt wird.

1.3 „NIMMSTA“ bezeichnet die NIMMSTA GmbH, Moosacher Straße 73, 80809 München, Handelsregister: HRB 248 756, Registergericht: München.

1.4 „Dauerschuldverhältnis“ bezeichnet ein Vertragsverhältnis, das über einen längeren Zeitraum fortbesteht und regelmäßig wiederkehrende Leistungen oder Handlungen zwischen den Vertragsparteien beinhaltet, z. B. Verträge über die befristete Bereitstellung von Apps, Mietverträge oder Verträge über die die Erbringung von SaaS-Leistungen.

1.5 „Elektrogeräte“ bezeichnet Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne von § 1 Nr. 1 ElektroG.

1.6 „ElektroG“ bezeichnet das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten.

1.7 „Hardware“ bezeichnet physische Produkte, insbesondere Smart Watches und deren Zubehör wie Trigger Pads, Manschetten oder Ladegeräte.

1.8 „Kunde“ bezeichnet den jeweiligen Vertragspartner von NIMMSTA, der einen Vertrag auf Grundlage dieser AGB über Lieferungen und/oder Leistungen von NIMMSTA mit NIMMSTA abschließt bzw. abgeschlossen hat.

1.9 „Partei“ bezeichnet abhängig von dem jeweiligen Zusammenhang NIMMSTA bzw. den Kunden. NIMMSTA und der Kunde werden gemeinsam auch als „die Parteien“ bezeichnet. Eine Partei, die der anderen Partei Informationen preisgibt, wird als „offenlegende Partei“ bezeichnet.

1.10 „SaaS“ (Software as a Service) bezeichnet die Bereitstellung der Funktionalitäten von Softwareanwendungen seitens NIMMSTA zur Nutzung durch den Kunden über das Internet. Die Softwareanwendung wird hierbei vom NIMMSTA in einem Rechenzentrum betrieben. Es erfolgt keine physische Auslieferung der Softwareanwendung an den Kunden.

1.11 „Schriftlich“ oder „Schriftform“ bezeichnet Form des § 126 BGB. Die telekommunikative Übermittlung einer Erklärung per einfacher E-Mail ist nicht ausreichend.

1.12 „Softwareprodukt“ bezeichnet die Softwareanwendung, die NIMMSTA dem Kunden im Rahmen von SaaS oder anderweitig bereitstellt.

1.13 „Textform“ bezeichnet die in § 126b BGB definierte Form. Eine einfache E-Mail genügt der Textform.

1.14 „Übergabepunkt“ bezeichnet bei der Bereitstellung von SaaS-Leistungen durch NIMMSTA das Gateway, an dem das Rechenzentrum, in dem die Server stehen, auf denen die betreffende Softwareanwendung betrieben wird, an das öffentliche Internet angebunden ist.

1.15 „Unternehmer“ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).

1.16 „Vertrauliche Informationen“ bezeichnet sämtliche im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb der offenlegenden Partei stehenden, nicht offenkundigen, sondern nur einem begrenzten Personenkreis bekannten Informationen, an deren Geheimhaltung die offenlegende Partei ein berechtigtes Interesse hat, unabhängig davon, ob sie der empfangenden Partei in schriftlicher, elektronischer, verkörperter oder mündlicher Form mitgeteilt oder anderweitig zugänglich gemacht (z.B. durch Einräumung von elektronischen Zugriffsmöglichkeiten) oder aufgrund anderer Ursachen zugänglich werden. Zu vertraulichen Informationen zählen insbesondere:

  • wirtschaftliche Informationen wie Kundenlisten, Preis- und Finanzdaten sowie Bezugsquellen

  • Know-how, technische Informationen wie Methoden, Verfahren, Formeln, Techniken und Erfindungen, Software, insbesondere Objekt- und Source-Code

  • alle weiteren Informationen, die von der offenlegenden Partei für die empfangende Partei erkennbar als vertraulich gekennzeichnet sind.

§ 2 Anwendungsbereich

2.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über Lieferungen oder Leistungen von NIMMSTA mit Kunden, die die betreffenden Verträge als Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen abschließen..

2.2 Diese AGB bestehen aus den allgemeinen Bestimmungen (I. ) sowie den für die betroffenen Lieferungen oder Leistungen von NIMMSTA jeweils zusätzlich einschlägigen besonderen Bestimmungen (II.  bis VII. ).

2.3 Diese AGB gelten in ihrer bei der ersten Beauftragung durch einen Kunden gültigen Fassung auch für künftige Verträge über Lieferungen oder Leistungen mit demselben Kunden, ohne dass NIMMSTA in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste. Das Recht von NIMMSTA, diese AGB zu ändern, bleibt davon unberührt. Die geänderten AGB gelten jedoch erst, wenn NIMMSTA dem Kunden die geänderten AGB mitgeteilt hat und nur für Beauftragungen oder Bestellungen nach Zugang der Änderungsmitteilung beim Kunden.

2.4 Diese AGB gelten im Rahmen des Anwendungsbereichs nach Punkt 2.1 ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und nur insoweit Vertragsbestandteil, als NIMMSTA ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn NIMMSTA in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferungen oder Leistungen ihm gegenüber vorbehaltlos ausführt.

2.5 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit einem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB.

 

§ 3 Leistungserfüllung und Vertragsausführung, Mitarbeiter

3.1 Die Entscheidung, welche Personen auf Seiten von NIMMSTA im Rahmen der Vertragsausführung eingesetzt werden, liegt bei NIMMSTA. Der Kunde kann den Austausch von eingesetzten Mitarbeitern von NIMMSTA, nur aus wichtigem Grund fordern. Dem Kunden steht kein arbeitsrechtliches Weisungsrecht (Direktionsrecht) gegenüber den Mitarbeitern von NIMMSTA zu.

3.2 NIMMSTA ist berechtigt, Erfüllungsgehilfen für die Ausführung eines Auftrages bzw. die Leistungserbringung einzusetzen.

3.3 Voneinander trennbare Teilleistungen gelten als unabhängig voneinander geschuldet, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

3.4 Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung ist die Lieferung ab Werk geschuldet.

 

§ 4 Leistungsinhalt und Selbstbelieferungsvorbehalt

4.1 Die Einzelheiten der von NIMMSTA geschuldeten Leistungen ergeben sich, soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart ist, aus den Angebotsunterlagen von NIMMSTA, der zugehörigen Leistungsbeschreibung und diesen AGB.

4.2 Falls NIMMSTA ohne eigenes Verschulden zur Lieferung von bestellten Waren nicht in der Lage ist, weil der Lieferant von NIMMSTA seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt, ist NIMMSTA dem Kunden gegenüber zum Rücktritt berechtigt. Dieses Recht zum Rücktritt besteht jedoch nur dann, wenn NIMMSTA mit dem betreffenden Lieferanten ein kongruentes Deckungsgeschäft (verbindliche, rechtzeitige und ausreichende Bestellung der Ware) abgeschlossen hat und die Nichtlieferung der Ware auch nicht in sonstiger Weise von NIMMSTA zu vertreten ist. In dem Fall eines solchen Rücktritts wird der Kunde unverzüglich darüber informiert, dass die bestellte Ware nicht zur Verfügung steht. Bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden werden unverzüglich zurückerstattet

 

§ 5 Termine

5.1 Vom Kunden einseitig (z.B. in einer Bestellung) genannte Termine sind grundsätzlich Wunschtermine, die noch einer gemeinsamen Überprüfung der Parteien unterliegen und daher erst nach Detaillierung und Ausgestaltung der Leistungserbringung als verbindliche Leistungstermine vereinbart werden können. Dies gilt auch dann, wenn NIMMSTA in Bestellungen vom Kunden genannten Leistungsterminen nicht ausdrücklich widerspricht oder im Falle eines Bestelleingangs vor Vertragsschluss nicht ausdrücklich widersprochen hat.

5.2 Verzögerungen aufgrund von Umständen, für die der Kunde allein oder weit überwiegend verantwortlich ist (z.B. verspätete Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Kunden zuzurechnende Dritte etc.) hat NIMMSTA nicht zu vertreten. NIMMSTA ist in diesen Fällen – unbeschadet etwaiger weiterer Ansprüche – berechtigt, das Erbringen der betroffenen Leistungen um einen der Dauer des Vorliegens der vorgenannten Umstände angemessenen Zeitraum hinauszuschieben.

5.3 Wird NIMMSTA aufgrund von unvorhergesehenen Umständen, die außerhalb des Einflussbereichs von NIMMSTA oder ihrer Erfüllungsgehilfen liegen, unverschuldet an der Einhaltung einer Lieferungs- oder Leistungsfrist oder eines Termins gehindert, so verlängern sich diese Fristen bzw. verschieben sich diese Termine angemessen, mindestens aber um die Zeitdauer solcher Hindernisse. Als derartige Umstände kommen beispielsweise in Betracht: höhere Gewalt, Pandemien oder Epidemien, Netzausfall oder allgemeine Störungen der Telekommunikation. Die gesetzlichen Ansprüche der Parteien bleiben unberührt.

5.4 NIMMSTA wird den Kunden davon in Kenntnis setzen, wenn ihr Umstände bekannt werden, die zu einer Verzögerung der Leistungserbringung von NIMMSTA führen können.

 

 

§ 6 Regelungen für die Bereitstellung von Software

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten, wenn NIMMSTA dem Kunden Software (einschließlich Apps) ausliefert, unabhängig davon, ob die Bereitstellung auf Dauer oder befristet erfolgt.

6.1 Der zulässige Nutzungsumfang an Software, die NIMMSTA dem Kunden bereitstellt richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung und den jeweils einschlägigen besonderen Bestimmungen in diesen AGB.

6.2 Ein vorübergehendes Zur-Verfügung-Stellen der Software (z.B. als Application Service Providing – ASP oder Software as a Service – SaaS) für Dritte oder der Einsatz der Software für die Erbringung von Leistungen für Dritte sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von NIMMSTA nicht erlaubt. Die gewerbliche Vermietung ist generell untersagt.

6.3 Vervielfältigungen der Software sind nur insoweit zulässig, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Der Kunde darf von der Software Sicherungskopien nach den Regeln der Technik im notwendigen Umfang anfertigen. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit einem Urheberrechtsvermerk zugunsten von NIMMSTA zu versehen.

6.4 Der Kunde ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der Software im Sinne des § 69 c Nr. 2 UrhG nur insoweit befugt, als das Gesetz dies unabdingbar erlaubt. Zur Fehlerbeseitigung der Software ist der Kunde selbst oder durch Dritte nur berechtigt, wenn und soweit NIMMSTA nicht willens oder in der Lage ist, einen vom Kunden gemeldeten Fehler der Software zu beseitigen.

6.5 Der Kunde ist zur Dekompilierung der Software nur in den Grenzen des § 69e UrhG berechtigt und erst, wenn NIMMSTA nach entsprechender Aufforderung mit angemessener Frist nicht die notwendigen Daten und/oder Informationen zur Verfügung gestellt hat, um eine Interoperabilität mit anderer Hard- oder Software herzustellen.

6.6 Überlässt NIMMSTA dem Kunden, z. B. im Rahmen der Nachbesserung oder der Lieferung von Updates Ergänzungen oder Änderungen der Software, unterliegen diese ebenfalls den für die Software gültigen Bestimmungen dieser AGB. Das Gleiche gilt für die Überlassung einer Neuauflage der Software (nachfolgend „Neuauflage“), die die Software insgesamt oder einzelne Module, Apps und oder andere Softwarekomponenten (nachfolgend insgesamt „Altsoftware“) ersetzt.

Wenn NIMMSTA dem Kunden eine Neuauflage von Software zur Verfügung stellt, erlöschen in Bezug auf die jeweilige ersetzte Altsoftware, die Nutzungsrechte und sonstigen Befugnisse des Kunden, sobald die Neuauflage vom Kunden erstmalig produktiv genutzt wird, spätestens jedoch vier Wochen nach der erstmaligen Nutzung. Die Nutzungsrechte und sonstigen Befugnisse des Kunden in Bezug auf die Altsoftware erlöschen jedoch nicht, wenn die Neuauflage dem Kunden auf der Grundlage eines eigenständigen Kauf- oder Mietvertrages über die Neuauflage bereitgestellt wird.

NIMMSTA ist berechtigt, im Rahmen von Updates oder einer Neuauflage der Software Änderungen der Software vorzunehmen. Sofern die Überlassung der Updates oder der Neuauflage auf Grundlage eines entgeltlichen Vertrages oder im Rahmen der Gewährleistung erfolgt, ist dies nur zulässig, wenn durch die Änderungen keine für den Kunden nachteilige Einschränkung des Funktionsumfangs der Software erfolgt und die Änderung für den Kunden zumutbar ist. Eine erneute Einarbeitung des Kunden in eine gegebenenfalls geänderte Programmstruktur oder Benutzerführung begründet grundsätzlich keine Unzumutbarkeit

§ 7 Einsatzort

7.1 Der Einsatzort der NIMMSTA-Mitarbeiter richtet sich nach vorhergehender Absprache zwischen den Parteien und nach der jeweils zu erbringenden Leistung.

7.2 Soweit Leistungen von NIMMSTA vor Ort beim Kunden durchgeführt werden sollen und dort geltende besondere Regelungen und Vorschriften (insbesondere Zugangsregelungen, Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften) einzuhalten sind, ist der Kunde verpflichtet, NIMMSTA proaktiv und rechtzeitig über derartige Regelungen und Vorschriften und deren Inhalt zu informieren.

7.3 Arbeiten an den IT-Systemen des Kunden, einschließlich der Analyse und Behebung etwaiger Fehler oder Mängel der Leistungen von NIMMSTA, sind vornehmlich im Fernzugriff via gesicherter Remote-Verbindung vorzunehmen, sofern nicht zwingende Gründe dem entgegenstehen oder zwischen den Vertragsparteien eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

 

§ 8 Preise und allgemeine Zahlungsbedingungen

8.1 Die Preise für die Leistungen von NIMMSTA ergeben sich aus dem vom Kunden beauftragten Angebot von NIMMSTA oder einer anderen Vereinbarung der Parteien.

8.2 Die angegebenen Preise für Lieferungen oder Leistungen von NIMMSTA verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

8.3 Wiederkehrende Vergütungen, z.B. für SaaS-Leistungen, Abrechnungsservices, Miet- oder Wartungsverträge sind jeweils im Voraus für das vereinbarte Abrechnungsintervall fällig.

8.4 Im Falle eines Lastschrifteinzuges informiert NIMMSTA den Kunden über die Belastung (Betrag und Fälligkeit) mit einer Ankündigungsfrist von einem Tag (Pre Notification). Fällt das Fälligkeitsdatum auf einen Nicht-Bankarbeitstag, erfolgt die Belastung am nächsten Bankarbeitstag. Bei wiederkehrenden Lastschriften erfolgt eine Pre Notification vor dem ersten Lastschrifteinzug unter Angabe der zukünftigen Fälligkeitstermine.

8.5 Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden kann NIMMSTA die Erbringung seiner Leistungen vorübergehend aussetzen bis die Zahlung vollständig erfolgt ist, es sei denn, dies würde nach den Umständen, insbesondere wegen einer verhältnismäßigen Geringfügigkeit der offenen Zahlung, gegen Treu und Glauben verstoßen. Der Kunde bleibt auch während einer entsprechenden Aussetzung der Leistungen weiterhin zur Zahlung verpflichtet. Weitergehende Ansprüche und Rechte von NIMMSTA wegen Zahlungsverzuges bleiben hiervon unberührt.

8.6 Mit Gegenforderungen, die der Kunde auf Sach- oder Rechtsmängel der Leistungen von NIMMSTA stützt, darf der Kunde nur gegenüber Forderungen von NIMMSTA aufrechnen, soweit der zur Aufrechnung gestellte Betrag den mangelbedingten Minderwert der betroffenen Leistung oder die voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung bzw. der Mängelbeseitigung nicht übersteigt. Im Übrigen ist die Aufrechnung gegenüber Forderungen von NIMMSTA nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.

8.7 An den Kunden gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von NIMMSTA.

8.8 Kommt der Kunde bei Dauerschuldverhältnissen mit der Bezahlung des Entgelts in Höhe eines Betrages, der rechnerisch die Höhe der Vergütung für zwei Monate erreicht, in Verzug, ist NIMMSTA berechtigt, den Vertrag über diese Leistungen ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.

 

 

§ 9 Abrechnungsintervall und Vertragslaufzeit bei Dauerschuldverhältnissen

9.1 Die Vergütung und das Abrechnungsintervall bei entgeltlichen Dauerschuldverhältnisse ergeben sich aus dem vom Kunden beauftragten Angebot von NIMMSTA oder einer anderen Vereinbarung der Parteien. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, beträgt das Abrechnungsintervall einen Monat.

9.2 Die initiale Laufzeit (Mindestlaufzeit) des Vertrages ergibt sich aus der Vereinbarung der Parteien. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, beträgt die Mindestlaufzeit 12 Monate.

9.3 Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag jeweils fortlaufend um weitere 12 Monate (Verlängerungszeitraum), sofern er nicht von einer der beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum jeweiligen Laufzeitende gekündigt wird. Hiervon abweichend entspricht der Verlängerungszeitraum der Mindestlaufzeit, wenn die Mindestlaufzeit weniger als 12 Monate umfasst; in diesem Fall beträgt die Kündigungsfrist einen Monat.

9.4 Das Recht der Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

9.5 Kündigungen haben in Textform zu erfolgen.

 

 

§ 10 Preisanpassung bei Dauerschuldverhältnissen

NIMMSTA ist berechtigt bzw. verpflichtet, im Rahmen von bestehenden Dauerschuldverhältnissen eine Preisanpassung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen vorzunehmen:

NIMMSTA wird die auf im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses vom Kunden zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z. B. die Produktions- oder Lizenzkosten, Kosten für die technische Bereitstellung und die Verbreitung der Dienste, Kosten für die Abwicklung der Bezahlung und Rechnungsstellung, Gemeinkosten wie beispielsweise die Miete für Büroräume und Finanzierungskosten, Personalkosten und Energiekosten sowie staatlich auferlegte Gebühren und Steuern ändern.

Steigerungen bei einer Kostenart dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen erfolgt. Bei Kostensenkungen sind von NIMMSTA die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. NIMMSTA wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.

10.1 Änderungen der Preise nach Ziff. 0 sind nur zum Monatsersten möglich. NIMMSTA wird dem Kunden die Änderung spätestens 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen.

10.2 Im Fall einer Preisänderung hat der Kunde das Recht, den von der Preiserhöhung betroffenen Vertrag mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von NIMMSTA in der Preisänderungsmitteilung gesondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisänderung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Im Übrigen bleibt § 315 BGB unberührt.

 

§ 11 Allgemeine Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden

11.1 Der Kunde ist zur angemessenen Mitwirkung bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen von NIMMSTA verpflichtet. Der Kunde wird rechtzeitig alle für die Leistungserbringung durch NIMMSTA erforderlichen Voraussetzungen schaffen, die vereinbart sind oder in seinem Bereich liegen.

11.2 Zu den Mitwirkungspflichten des Kunden zählen insbesondere (nicht ausschließlich) die nachfolgenden Pflichten:

11.2.1 Der Kunde trägt dafür Sorge, dass zu den vereinbarten Terminen alle vereinbarten Voraussetzungen geschaffen sind, die die Durchführung der Arbeiten durch NIMMSTA ermöglichen, soweit dies erforderlich ist. Sofern für die Arbeiten von NIMMSTA der Zugang zu Räumlichkeiten des Kunden und/oder von Nutzern erforderlich ist, hat der Kunde sicherzustellen, dass dieser Zugang den Mitarbeitern von NIMMSTA gewährt wird.

11.2.2 Der Kunde hat Störungen bzw. Mängel der Lieferungen oder Leistungen von NIMMSTA unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen zu melden, so dass nach Möglichkeit auch Bedienungsfehler des Kunden ausgeschlossen werden können.

11.2.3 Der Kunde ist verpflichtet, von NIMMSTA herausgegebene Updates von gelieferter Software zeitnah durchzuführen.

11.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, erbringt der Kunde die von ihm zu erbringenden Mitwirkungsleistungen unentgeltlich.

11.4 Für den Fall, dass der Kunde seine Mitwirkungsleistungen schuldhaft nicht erbringt und NIMMSTA dadurch Mehrkosten entstehen, sind diese vom Kunden zu tragen.

 

 

§ 12 Geheimhaltung und Datenschutz

12.1 NIMMSTA und der Kunde sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses und seiner Erfüllung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei zeitlich unbegrenzt, insbesondere auch nach Beendigung der Zusammenarbeit vertraulich zu behandeln und nur für die Zwecke der Durchführung des jeweiligen Vertrages zu verwenden.

12.2 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für (vertrauliche) Informationen, die (i) im Zeitpunkt der Offenbarung bereits offenkundig waren oder danach öffentlich bekannt werden, ohne dass eine Nichtbeachtung der vorstehenden Bestimmungen hierfür mitursächlich war oder ist, (ii) von einer Partei ausdrücklich auf einer nichtvertraulichen Grundlage offenbart werden, (iii) sich bereits vor der Offenbarung in rechtmäßigem Besitz der anderen Partei befanden, (iv) der empfangenden Partei nachfolgend von einem Dritten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht offenbart werden oder von ihr eigenständig und ohne Verwendung der vertraulichen Information entwickelt werden, (v) aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung offenzulegen sind oder (vi) zur Geltendmachung von oder Verteidigung gegen Rechtsansprüche einem Gericht oder einer Behörde als Beweismittel vorgelegt werden. Die Beweislast für das Vorliegen einer der vorstehenden Ausnahmen trägt die Partei, die sich hierauf beruft.

12.3 Die Parteien verpflichten sich, im Rahmen der Zusammenarbeit die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO einzuhalten.

 

§ 13 Verpflichtungen nach dem ElektroG

13.1 Die Kosten der Entsorgung von Elektrogeräten, die von NIMMSTA als Hersteller oder Bevollmächtigter im Sinne des ElektroG an den Kunden geliefert werden und die nicht an NIMMSTA zurück zu geben sind, trägt der Kunde.

13.2 Im Falle der Weitergabe von Geräten im Sinne von Ziff. 13.1 an Dritte, die nicht private Endnutzer im Sinne des ElektroG sind, ist der Kunde verpflichtet, die Kostentragungspflicht aus Ziff. 13.1 an diese weiter zu geben.

 

 

§ 14 Verjährung

14.1 Die Verjährungsfrist für kauf- oder werkvertragliche Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen NIMMSTA wegen Sachmängeln beträgt zwölf Monate ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn; die gleiche Verjährungsfrist gilt auch für sonstige Ansprüche des Kunden, gleich welcher Art, gegenüber NIMMSTA.

14.2 Sofern der Kunde eine Gewährleistungsverlängerung für ein Produkt gebucht hat, gilt anstelle der in § 14.1 geregelten Verjährungsfrist für kauf- oder werkvertragliche Gewährleistungsansprüche des Kunden die mit der Gewährleistungsverlängerung vereinbarte verlängerte Frist.

14.3 Die Regelung in 14.1 gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen NIMMSTA, die auf Rechtsmängeln im Sinne des § 435 BGB bzw. § 633 Abs. 3 BGB, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von NIMMSTA, arglistigem Verschweigen eines Mangels, Personenschäden oder einer von NIMMSTA gewährten Garantie (§ 444 BGB) beruhen sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

§ 15 Haftung

15.1 NIMMSTA haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden des Kunden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von NIMMSTA oder ihrer Erfüllungsgehilfen verursacht werden. Das Gleiche gilt für Personenschäden und Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz.

15.2 Im Übrigen ist die Haftung von NIMMSTA für Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen beschränkt, soweit sich nicht aus einer von NIMMSTA übernommenen Garantie etwas anderes ergibt:

Für leicht oder einfach fahrlässig verursachte Schäden des Kunden haftet NIMMSTA nur, soweit sie auf der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) beruhen. Kardinalpflichten sind solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen durfte. Soweit NIMMSTA hiernach für einfache Fahrlässigkeit haftet, ist ihre Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt. Eine weitergehende Haftung von NIMMSTA für leichte oder einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

15.3 Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze gelten entsprechend auch für eine Begrenzung der Ersatzpflicht von NIMMSTA für vergebliche Aufwendungen (§ 284 BGB).

15.4 Die verschuldensunabhängige Haftung von NIMMSTA als Vermieter für bei Vertragsabschluss vorliegende Mängel gemäß § 536a Abs. 1, 1. Alt. BGB ist ausgeschlossen.

15.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von NIMMSTA.

 

§ 16 Rechtswahl und Gerichtsstand

16.1 Die Vertragsbeziehung(en) zwischen dem Kunden und NIMMSTA und ihre Durchführung unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie der Vorschriften des Internationalen Privatrechts.

16.2 Sofern der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, wird für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Vertrag ergeben, München (Deutschland) als Gerichtsstand vereinbart.

 

 

§ 17 Sonstiges

17.1 Vereinbarungen zwischen NIMMSTA und dem Kunden und alle Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen, der Schriftform, wobei abweichend von § 126 BGB ein Austausch der im Übrigen formgerecht errichten Dokumente per Telefax oder elektronisch als Scan ausreicht. Vorgenannte Formerfordernisse gelten auch für die Änderung oder Aufhebung von Bestimmungen aus dieser Klausel.

17.2 Alle Erklärungen der Vertragsparteien (z.B. Bestellungen, Kündigungen, Mängelrügen etc.), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

17.3 Für den Fall, dass zukünftige Bestellungen eines Kunden, der Unternehmer ist, bei NIMMSTA im Wege des elektronischen Geschäftsverkehrs ausgelöst werden, sind für diese die besonderen Hinweis-, Informations- und sonstigen Pflichten aus § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 BGB abbedungen.

17.4 Der Kunde, darf Rechte und Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis mit NIMMSTA nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von NIMMSTA an Dritte abtreten.

 

 

§ 18 Änderung der AGB für Dauerschuldverhältnisse

18.1 NIMMSTA berechtigt, bei Dauerschuldverhältnissen, in die diese AGB einbezogen wurden, diese AGB nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen zu ändern. Das Recht zur Änderung der AGB besteht dabei nur, soweit dadurch keine für den Kunden nachteilige Änderung der Hauptleistungspflichten von NIMMSTA bewirkt wird.

18.2 Änderungen dieser AGB werden dem Kunden in Textform mitgeteilt.

18.3 Der Kunde kann einer solchen Änderung der AGB widersprechen. Hierzu hat er seinen Widerspruch gegenüber NIMMSTA in Textform und innerhalb von sechs (6) Wochen ab Zugang der Mitteilung von NIMMSTA über die Änderung der AGB (nachfolgend „Änderungen“) zu erklären. Die Frist ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb der Frist bei NIMMSTA eingeht. Sofern der Kunde nicht form- und fristgerecht widerspricht, gelten die Änderungen als genehmigt und die geänderten AGB werden Vertragsbestandteil; hierauf und auf die Form und Frist für den Widerspruch wird NIMMSTA ausdrücklich in der Mitteilung über die Änderung hinweisen.

18.4 Widerspricht der Kunde den Änderungen form- und fristgerecht, besteht der Vertrag unverändert fort. NIMMSTA hat in diesem Fall jedoch das Recht, den Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen ab Zugang des Widerspruchs gegenüber dem Kunden zu kündigen, sofern ein Festhalten an dem unveränderten Vertrag für NIMMSTA wirtschaftlich oder technisch nicht möglich oder unzumutbar ist.

 

 

II. Besondere Bestimmungen für Kaufverträge über Hardware

§ 1 Anwendungsbereich

Die Regelungen dieses Abschnitts gelten sofern und soweit NIMMSTA dem Kunden Hardware verkauft.

 

§ 2 Lieferung, Gefahrübergang und Prüfung

2.1 Die Lieferung erfolgt ab Lager in München, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist NIMMSTA berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

2.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt über.

2.3 Weist die gelieferte Ware erkennbare Schäden oder Fehlmengen auf, hat der Kunde diese bei Anlieferung schriftlich auf der Empfangsbescheinigung des Transportunternehmens zu vermerken. Der Vermerk muss den Schaden bzw. die Fehlmenge hinreichend deutlich kennzeichnen (Schadensanzeige gemäß § 438 Handelsgesetzbuch – HGB).

 

§ 3 Eigentumsvorbehalt

3.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von NIMMSTA.

3.2 Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde NIMMSTA unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, NIMMSTA die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der NIMMSTA für den uns entstandenen Ausfall.

3.3 Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an NIMMSTA in Höhe des mit NIMMSTA für die betreffende Ware vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von NIMMSTA, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. NIMMSTA wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung in Bezug auf den Kunden vorliegt.

3.4 NIMMSTA ist verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

 

§ 4 Bestimmungen für auf Hardware installierte Software

4.1 An der auf einer gelieferten Hardware installierten Software räumt NIMMSTA dem Kunden mit Eigentumsübergang an der Hardware die unbefristeten einfachen Nutzungsrechte ein, die Software zum Betrieb der betreffenden Hardware zu nutzen.

4.2 Updates von auf einer gelieferten Hardware installierter Software werden von NIMMSTA nach eigenem Ermessen herausgegeben und dem Kunden zur Installation bereitgestellt. Eine Verpflichtung zur Bereitstellung von Updates besteht nicht, es sei denn ein Update ist zur Beseitigung von Mängeln während der Gewährleistungsfrist erforderlich.

 

§ 5 Gewährleistung

5.1 Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist, wenn er Kaufmann ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist NIMMSTA hiervon unverzüglich in Textform Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt.

5.2 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, hat NIMMSTA das Wahlrecht, ob Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) geleistet wird. Das Recht von NIMMSTA, die zunächst gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Die Beseitigung von Mängeln an auf einer Hardware installierten Software erfolgt in der Regel durch Bereitstellung eines entsprechenden Updates zur Installation durch den Kunden.

5.3 NIMMSTA ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

5.4 Der Kunde hat NIMMSTA die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde NIMMSTA die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

5.5 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt NIMMSTA, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann NIMMSTA die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.

 

III. Besondere Bestimmungen für Mietverträge über Hardware

§ 1 Anwendungsbereich

Die Regelungen dieses Abschnitts gelten sofern und soweit NIMMSTA dem Kunden Hardware vermietet.

 

§ 2 Bereitstellung der Mietsache

Die Lieferung der Mietsache erfolgt durch Versand an die vom Kunden angegebene Lieferadresse.

 

 

§ 3 Bestimmungen für auf Hardware installierte Software

3.1 An der auf einer vermieteten Hardware installierten Software räumt NIMMSTA dem Kunden für die Laufzeit des Mietvertrages die nicht übertragbaren einfachen Nutzungsrechte ein, die Software zum Betrieb der betreffenden Hardware zu nutzen.

3.2 Updates von auf einer gelieferten Hardware installierter Software werden von NIMMSTA nach eigenem Ermessen herausgegeben und dem Kunden zur Installation bereitgestellt. Eine Verpflichtung zur Bereitstellung von Updates besteht nicht, es sei denn ein Update ist zur Aufrechterhaltung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache erforderlich.

 

§ 4 Pflichten des Kunden

4.1 Der Kunde hat die Mietsachen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes, die er in eigenen Dingen anzuwenden pflegt, zu behandeln. Der Kunde hat für die hinreichende Einweisung und Schulung oder auf andere Art und Weise dafür zu sorgen, dass seine Erfüllungsgehilfen die Mietsachen dem üblichen Einsatz entsprechend einsetzen und bedienen.

4.2 Der Kunde hat NIMMSTA zum Zwecke von erforderlichen Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten die Mietsache auf Kosten von NIMMSTA durch versicherten Versand an die Geschäftsanschrift von NIMMSTA zu überlassen. Sofern ausnahmsweise entsprechende Arbeiten am Aufstell- bzw. Einsatzort der Mietsache zu erfolgen haben, hat der Kunde NIMMSTA nach Maßgabe seiner Sicherheits- und Zutrittsrichtlinien Zugriff auf die Mietsache zu gewähren.

4.3 Nach dem Ende der Mietzeit ist der Kunde verpflichtet, die Mietsachen durch versicherten Versand an die Geschäftsanschrift von NIMMSTA zurück zu geben.

 

§ 5 Aufrechterhaltung der Gebrauchstauglichkeit

5.1 NIMMSTA hat die Mietsachen über die Dauer der Mietzeit in dem zum vertraglich vereinbarten Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten.

5.2 Störungen oder Beeinträchtigungen der Gebrauchstauglichkeit („Mängel“) der Mietsachen kann der Kunde an NIMMSTA in Textform melden kann.

5.3 Die Beseitigung von Mängeln erfolgt regelmäßig durch Nachbesserung, also Unterstützung bei der Mängelumgehung oder Reparatur der Mietsache. NIMMSTA hat dabei die Wahl, ob sie in einem ersten Schritt eine telefonische oder Fehlerbehebung per Fernwartung versucht. Die Beseitigung von Mängeln an auf einer vermieteten Hardware installierten Software erfolgt in der Regel durch Bereitstellung eines entsprechenden Updates zur Installation durch den Kunden. Schlägt die Nachbesserung fehl oder wäre sie für NIMMSTA unwirtschaftlich, so kann NIMMSTA vom Kunden Zustimmung zur Bereitstellung einer neuen Mietsache gleicher Art und Güte verlangen.

5.4 Das Kündigungsrecht des Kunden wegen Nichtgewährung des Gebrauchs nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB ist ausgeschlossen, sofern nicht die Herstellung des vertragsgemäßen Gebrauchs als fehlgeschlagen anzusehen ist. Von einem Fehlschlagen der Herstellung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist frühestens auszugehen, wenn NIMMSTA einen wesentlichen Mangel nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang der Mängelrüge beseitigt oder eine entsprechende Umgehungslösung zur Verfügung stellt und der Kunde die ihm in diesem Zusammenhang obliegenden Mitwirkungsleistungen ordnungsgemäß erbracht hat. Wegen unwesentlicher Mängel ist der Kunde nicht zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Zur Kündigung des gesamten Mietvertrages ist der Mieter nur dann berechtigt, wenn eine wesentliche Anzahl der Mietsachen nicht zum vertraglich vereinbarten Gebrauch bereitsteht.

 

 

IV. Besondere Bestimmungen für Mietverträge über Softwareprodukte

§ 1 Anwendungsbereich

Die Regelungen dieses Abschnitts gelten sofern und soweit NIMMSTA dem Kunden Softwareprodukte vermietet.

 

§ 2 Bereitstellung der Softwareprodukte

NIMMSTA stellt dem Kunden die vertragsgegenständlichen Softwareprodukte auf ihrer Website zum Download und zur Installation auf den betreffenden Endgeräten des Kunden zur Verfügung.

 

§ 3 Einräumung von Nutzungsrechten

3.1 NIMMSTA räumt dem Kunden an den vertragsgegenständlichen Softwareprodukten das Recht ein, diese auf dem jeweiligen Endgerät zu installieren und im Zusammenhang mit dem vertragsgemäßen Betrieb der jeweiligen Smart Watches zu nutzen.

3.2 Das Nutzungsrecht nach Ziff. 3.1 wird dem Kunden zunächst befristet für die Laufzeit des Mietvertrages eingeräumt. Nach Ablauf der Laufzeit des Mietvertrages gestattet NIMMSTA weiterhin die unbefristete Nutzung der Softwareprodukte in dem in Ziff. 3.1 beschriebenen Umfang in der bei Ende des Mietvertrages aktuellen Version; der Kunde hat jedoch keinerlei Ansprüche mehr auf Gewährleistung oder die Bereitstellung von Updates der Softwareprodukte.

 

§ 4 Aufrechterhaltung der Gebrauchstauglichkeit

4.1 NIMMSTA hat die Softwareprodukte über die Dauer der Mietzeit in dem zum vertraglich vereinbarten Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten.

4.2 Störungen oder Beeinträchtigungen der Gebrauchstauglichkeit („Mängel“) der Softwareprodukte kann der Kunde an NIMMSTA in Textform melden kann.

4.3 Die Beseitigung von Mängeln erfolgt in der Regel durch Bereitstellung eines entsprechenden Updates zur Installation durch den Kunden.

4.4 Ziff. III. § 5.4 gilt entsprechend.

 

§ 5 Updates

5.1 Während der Dauer der Mietzeit stellt NIMMSTA dem Kunden ohne eine gesonderte Vergütung Updates der Softwareprodukte zur Verfügung, die Verbesserungen oder Funktionserweiterungen der Softwareprodukte enthalten können.

5.2 Die Updates werden von NIMMSTA nach eigenem Ermessen herausgegeben und dem Kunden über die Website von NIMMSTA bereitgestellt.

V. Besondere Bedingungen für die Bereitstellung von Apps

§ 1 Anwendungsbereich

Die Regelungen dieses Abschnitts gelten sofern und soweit NIMMSTA dem Kunden Apps zur Nutzung bereitstellt und dies nicht im Rahmen einer Softwaremiete gemäß Abschnitt IV. erfolgt.

§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungen von NIMMSTA

2.1 NIMMSTA stellt dem Kunden die vertragsgegenständliche App auf ihrer Website zum Download und zur Installation auf den betreffenden Endgeräten des Kunden zur Verfügung.

2.2 NIMMSTA räumt dem Kunden an der App das Recht ein, diese auf dem jeweiligen Endgerät zu installieren und im Zusammenhang mit dem vertragsgemäßen Betrieb der jeweiligen Smart Watches zu nutzen.

2.3 Das Nutzungsrecht nach Ziff. 2.2 wird dem Kunden zunächst unentgeltlich und unbefristet eingeräumt. NIMMSTA behält sich jedoch vor, zukünftige Versionen der App befristet und entgeltlich bereit zu stellen, wobei dem Kunden bereits eingeräumte Nutzungsrechte an älteren Versionen der App hiervon unberührt bleiben.

2.4 Sofern NIMMSTA die Beseitigung von Mängeln an einer App schuldet, erfolgt dies in der Regel durch Bereitstellung eines entsprechenden Updates der App auf der Website von NIMMSTA zum Download und zur Installation durch den Kunden.

2.5 Updates von Apps werden von NIMMSTA nach eigenem Ermessen herausgegeben und dem Kunden über die Website von NIMMSTA bereitgestellt. Eine Verpflichtung zur Bereitstellung von Updates besteht nicht, es sei denn ein Update ist zur Beseitigung von Mängeln während der Gewährleistungsfrist oder im Rahmen eines Vertrages über die entgeltliche Bereitstellung einer App erforderlich.

 

§ 3 Löschpflicht bei befristeter Überlassung von Apps

Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses über die befristete Überlassung von Apps ist der Kunde verpflichtet, sämtliche Installationen und Kopien der App, die er angefertigt hat zu löschen.

 

 

VI. Besondere Bestimmungen für SaaS-Leistungen

§ 1 Anwendungsbereich

Die Regelungen dieses Abschnitts gelten sofern und soweit NIMMSTA für den Kunden SaaS-Leistungen erbringt.

 

§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungen von NIMMSTA

2.1 NIMMSTA stellt dem Kunden das vertragsgegenständliche Softwareprodukt in dem vereinbarten Funktionsumfang während der Vertragslaufzeit in der jeweils aktuellsten Version am Übergabepunkt, zur Nutzung bereit. Das Softwareprodukt, die für die Nutzung erforderliche Rechenleistung und der erforderliche Speicherplatz werden von NIMMSTA bereitgestellt.

2.2 NIMMSTA räumt dem Kunden während der Vertragslaufzeit die für die vereinbarte Nutzung der Software erforderlichen einfachen Nutzungsrechte ein.

2.3 NIMMSTA stellt dem Kunden die erforderlichen Zugangsdaten bereit, damit dieser auf die vertragsgegenständliche Software zugreifen kann.

2.4 Der Zugang des Kunden zum Internet ist nicht Gegenstand der Leistungen von NIMMSTA. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die Funktionsfähigkeit seines Internetzugangs einschließlich der Übertragungswege vom und bis zum Übergabepunkt.

 

§ 3 Besondere Pflichten des Kunden und Nutzungsrechte

3.1 Die Anzahl der zulässigen Nutzer ergibt sich aus der vertraglichen Vereinbarung.

3.2 Der Kunde ist verpflichtet, seine Zugangsdaten für den Zugriff die Software vertraulich zu behandeln, geheim zu halten und nur an solche Personen weiter zu geben, denen er die bestimmungsgemäße Nutzung der vertragsgegenständlichen Software im Rahmen des vereinbarten Nutzungsumfanges gestatten möchte. Die Personen, denen der Kunde die Zugangsdaten weitergibt, hat er entsprechend zur Geheimhaltung zu verpflichten. Der Kunde ist im Verhältnis zu NIMMSTA für alle Handlungen verantwortlich, die Personen, denen er den Zugriff auf die Software eingeräumt hat, unter Verwendung dieses Zugriffs vornehmen.

3.3 Für den Fall, dass der Kunde Kenntnis davon erhält, dass Dritte Kenntnis von seinen Zugangsdaten erhalten haben, ist er verpflichtet, seine Zugangsdaten unverzüglich zu ändern. Der Kunde ist außerdem verpflichtet, NIMMSTA umgehend zu informieren, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass seine Zugangsdaten zu der Software von Dritten missbraucht wurden oder werden.

3.4 Der Kunde ist verpflichtet, die erforderlichen Systemvoraussetzungen für die Nutzung des Servers und der Software zu schaffen, die in seinem Bereich liegen. Hierzu zählt insbesondere die Bereitstellung einer stehenden Internetverbindung mit einer ausreichenden Bandbreite und geeignete Endgeräte, auf denen die für den Betrieb der Smart Watch erforderliche Java Version installiert ist.

§ 4 Datensicherung

NIMMSTA führt für die in der vertragsgegenständlichen NIMMSTA Software gespeicherten Daten eine Datensicherung nach folgendem Konzept durch:

  • Tägliche Sicherung der Datenbanken und kundenspezifischen Dateien Auslagerung der Datensicherung auf einen dezidierten Backup-Server.

  • Aufbewahrung der Sicherungen erfolgt für die einzelnen Tage für jeweils mindestens sieben Tage, nach deren jeweiligen Ablauf bleibt eine Wochensicherung für die Dauer von mindestens einem Monat, nach Ablauf eines Monats verbleibt ausschließlich eine Monatssicherung, Monatssicherungen werden mindestens ein Quartal aufbewahrt. Quartalssicherungen werden mindestens ein Jahr aufbewahrt.

  • Die Erstellung von Datensicherungen als downloadbare Datei ist eine kostenpflichtige Dienstleistung der NIMMSTA. die auf Kundenwunsch im Rahmen der verfügbaren Ressourcen eingeplant und nach Aufwand verrechnet wird.

  • Vom vertraglichen Leistungsumfang nicht erfasst ist die der Einhaltung von Archivierungspflichten, für die der Kunde verantwortlich ist, sofern der Kunde nicht mit NIMMSTA einen gesonderten Vertrag hierüber schließt.

  • Die Wiederherstellung von Datensicherungen auf Kundenwunsch ist eine kostenpflichtige Dienstleistung der NIMMSTA die im Rahmen der verfügbaren Ressourcen eingeplant und nach Aufwand verrechnet wird, es sei denn NIMMSTA hat den der Wiederherstellung zugrunde liegenden Datenverlust zu vertreten.

§ 5 Verfügbarkeit der Software

5.1 NIMMSTA gewährleistet eine Verfügbarkeit vertragsgegenständlichen Software von 99,0 % im Monatsmittel, sofern die Parteien keine abweichende Verfügbarkeit vereinbart haben. Eine entsprechende Garantie ist hiermit jedoch nicht verbunden.

5.2 Die Software gilt als verfügbar, wenn die Software am Übergabepunkt zur Nutzung durch den Kunden bereitsteht, sowie während der vereinbarten Wartungsfenster (§ 5.3).

5.3 Zur Aufrechterhaltung der Qualität und Sicherheit der Server und der Software sind Wartungsfenster (Abschaltzeiten) von insgesamt (in Summe) maximal 8 Stunden pro Monat vereinbart, während die Software geplant nicht zur Verfügung steht. Während dieser Wartungsfenster gilt die Software trotz der Abschaltung als verfügbar. Die Wartungsfenster werden nur in den Zeitraum zwischen 18:00 und 7:00 Uhr gelegt. Die geplanten Wartungsfenster werden mindestens fünf Tage vor der geplanten Abschaltung per E-Mail an die vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse bekannt gegeben.

5.4 Messzeitraum für die Verfügbarkeit ist der Kalendermonat. Die Verfügbarkeit wird nach folgender Formel berechnet:

Verfügbarkeit [%] = MinIst / (MinMess – MinWart) * 100

Dabei sind bezogen auf den Messzeitraum:

MinIst = Anzahl der Minuten der tatsächlichen Verfügbarkeit (siehe Ziff. 5.2) des Servers und der Software

MinMess = die Anzahl der Minuten des Messzeitraums

MinWart = die Anzahl der Minuten der Abschaltzeiten während der vereinbarten Wartungsfenster

5.5 Die Verfügbarkeit der Software wird automatisiert von NIMMSTA überwacht und dokumentiert. Diese Ergebnisse dieser Überwachung genügen als die Grundlage für den Nachweis für den Grad der Verfügbarkeit, wobei dem Kunden der Nachweis vorbehalten bleibt, dass die Messergebnisse unzutreffend sind.

5.6 Der Kunde ist verpflichtet, Funktionsausfälle, -störungen oder -beeinträchtigungen der Verfügbarkeit der Software unverzüglich und so präzise wie möglich bei NIMMSTA anzuzeigen. Unterlässt der Kunde diese Mitwirkung, gilt § 536c BGB entsprechend.

5.7 NIMMSTA haftet in keinem Fall für Störungen der Verfügbarkeit, die durch den Kunden, den Telekommunikationsdienstleister, den Zugangsprovider oder den Mobilfunkanbieter des Kunden oder sonst durch der Sphäre des Kunden zuzurechnende Dritte verursacht werden.

 

§ 6 Gewährleistung

6.1 NIMMSTA ist verpflichtet, während der Vertragslaufzeit Mängel an den bereitgestellten Softwareprodukten zu beheben. Als Mangelbeseitigung gilt es auch, wenn NIMMSTA dem Kunden eine zumutbare Möglichkeit aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden.

6.2 Das Kündigungsrecht des Kunden wegen Nichtgewährung des Gebrauchs nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB ist ausgeschlossen, sofern nicht die Herstellung des vertragsgemäßen Gebrauchs als fehlgeschlagen anzusehen ist. Von einem Fehlschlagen der Herstellung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist frühestens auszugehen, wenn NIMMSTA einen wesentlichen Mangel nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang der Mängelrüge beseitigt oder eine entsprechende Umgehungslösung zur Verfügung stellt und der Kunde die ihm in diesem Zusammenhang obliegenden Mitwirkungsleistungen ordnungsgemäß erbracht hat. Wegen unwesentlicher Mängel ist der Kunde nicht zur Kündigung des Vertrages berechtigt.

VII. Besondere Bestimmungen für (sonstige) Werk- und Dienstleistungen gegenüber Unternehmern

§ 1 Anwendungsbereich

Die Regelungen dieses Abschnitts gelten sofern und soweit NIMMSTA gegenüber einem Kunden, der Unternehmer ist, Dienst- oder Werkleistungen erbringt, die nicht zu den vorstehend unter II.  bis VI.  aufgeführten Leistungen gehören.

§ 2 Vertragsgegenstand und Vergütung

2.1 Vertragsgegenstand und die vereinbarte Vergütung ergeben sich jeweils aus dem entsprechenden Angebot von NIMMSTA.

2.2 Sofern keine Festpreise vereinbart sind, erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand. Sofern keine abweichenden Tages- oder Stundensätze vereinbart sind, erfolgt die Abrechnung auf Grundlage der jeweils aktuellen Preisliste von NIMMSTA.

2.3 Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung ist die Vergütung für Dienstleistungen unmittelbar nach deren Erbringung fällig und für Werkleistungen nach erfolgter Abnahme.

§ 3 Abnahme von Werkleistungen

3.1 Sofern es sich bei den durch NIMMSTA zu erbringenden Leistungen um abzunehmende Werkleistungen handelt, sind die Ergebnisse der von NIMMSTA durchgeführten Arbeiten durch den Kunden unverzüglich nach Fertigstellung bzw. Ablieferung zu überprüfen und – sofern keine wesentlichen Mängel vorhanden sind – abzunehmen.

3.2 Erklärt der Kunde die Abnahme nicht unverzüglich, so kann ihm NIMMSTA eine Frist von zwei (2) Wochen zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Die Abnahmeerklärung gilt als abgegeben, wenn der Kunde nicht innerhalb dieser Frist gegenüber NIMMSTA die Gründe für die Verweigerung der Abnahme und unter Bezeichnung der Fehler bzw. Fehlersymptome darlegt oder die Abnahme erklärt.

3.3 Hat der Kunde die Lieferungen und Leistungen von NIMMSTA ohne die Nennung eines Mangels produktiv in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Nutzung als erfolgt.

§ 4 Nutzungsrechte

4.1 Sofern und soweit NIMMSTA Software oder andere urheberrechtlich oder anderweitig geschützte Lieferungen an den Kunden ausliefert oder dem Kunden anderweitig bereitstellt, erhält der Kunde hieran dieselben Nutzungsrechte und -befugnisse, die ihm auch an der Software von NIMMSTA zustehen, auf sich jeweiligen Lieferungen beziehen.

4.2 Beziehen sich geschützte Lieferungen von NIMMSTA nicht auf eine Software von NIMMSTA, erhält der Kunde hieran vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung die einfachen, nicht ausschließlichen Nutzungsrechte für den vertraglich vorausgesetzten Nutzungszweck.

4.3 Die vorstehende Rechteeinräumung ist in jedem Fall aufschiebend bedingt durch die vollständige Bezahlung der für die jeweiligen Lieferungen vereinbarten Vergütung.